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AGB

Allgemeine Lieferungs- und Geschäftsbedingungen
Sysko GmbH & Co.KG
Abteilung Eloxx plus

I. Allgemeines

  1. Allen gegenwärtigen und zukünftigen Geschäften mit den Bestellern liegen ausschließlich diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

II. Vertragsabschluss, Preise und Zahlungen

  1. Unsere Angebote sind in allen Teilen freibleibend und unverbindlich. Muster gelten als Typenmuster, die den ungefähren Aufbau der Ware veranschaulichen sollen. Sie begründen keinen Anspruch des Bestellers darauf, dass die gelieferte Ware mit allen Einzelheiten diesem Muster entspricht.
  2. Ist die Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Annahme erfolgt per Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
  3. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Bei Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren wir den Besteller unverzüglich und erstatten die Gegenleistung zurück.
  4. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  5. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Werk, ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackung und ausschließlich Umsatzsteuer. Die Versandkosten trägt der Besteller.
  6. Ergibt sich bei einer fixen Preisvereinbarung nachträglich eine nicht berücksichtigte, unvorhergesehene Steigerung der Kostenfaktoren, wie Werkstoffe, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Steuer, Zölle usw., so behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen.
  7. Nicht schriftlich vereinbarte Skontoabzüge oder andere Abzüge dürfen nicht vorgenommen werden. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Kosten der Diskontierung trägt der Besteller. Erweist sich ein Wechsel als nicht diskontierfähig und wird er nicht eingelöst, so ist der Kaufpreis innerhalb von acht Tagen nach Aufforderung durch den Lieferanten zu begleichen.
  8. Der Lieferant ist berechtigt, im Falle des Verzugs der Besteller, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu verlangen. Dem Lieferant bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens vorbehalten.
  9. Mit Ansprüchen, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie gestützt werden, die nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, kann der Käufer nicht aufrechnen. Der Käufer kann wegen dieser Ansprüche auch kein Zurückbehalten geltend machen.

III. Lieferung, Verpackung und Gefahr

  1. Lieferfristen, die in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen o. ä. angegeben werden, gelten nur als annähernd, es sei denn, der Liefertermin wurde in dem jeweiligen Angebot/Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wenn dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde, soweit diesem die Abholung oder Versendung obliegt.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Zulieferern des Lieferanten eintreten.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware gehen mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sachen an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teillieferungen und bei Lieferungen frei Empfangsort sowie bei der Versendung mittels Mitarbeitern und Fahrzeugen des Lieferanten. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  4. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, sofern die nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden. In diesem Fall ist die Haftung jedoch der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.
  5. Transportschäden sind auf dem Lieferschein zu vermerken. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt V entgegenzunehmen.
  6. Teillieferungen sind unzulässig, soweit die Teillieferung für den Besteller nicht ohne Interesse ist. Zulässige Teillieferungen gelten als ein in sich abgeschlossenes Geschäft.

IV. Abnahmeverzug des Bestellers


Der Besteller kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet oder ihm die vorläufige oder endgültige Rechnung zugegangen ist, das Material abnimmt. Fertiggestellte Arbeiten können nicht länger als sechs Wochen aufgehoben werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Lieferant berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen sowie das Material zu Lasten des Bestellers anderweitig einzulagern.

V. Erhebung von Mängelrügen/Gewährleistung

  1. Der Besteller ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich und nicht erkennbare Mängel nach ihrer Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrügen kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zuganges bei dem Lieferanten an. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
  2. Für Farbabweichungen von vorliegenden Mustern kann keine Haftung übernommen werden. Dies gilt auch dann, wenn die von uns gelieferten oder bearbeiteten Gegenstände untereinander geringere Farbabweichungen aufweisen. Bei Lieferungen von Proben oder andern Mustern sind handelsübliche oder geringe Abweichungen der Qualität, den Gewichts und der Menge bis zu 10 % nach oben oder unten gelten nicht als Mängel.
  3. Soweit ein Mangel seine Ursache in dem vom Besteller gestellten Material hat, entfällt jede Gewährleistung. Der Lieferant haftet ferner nicht für Formveränderung, Risse und dergleichen sowie für Beeinträchtigungen der Maß-und Passgenauigkeit infolge des Bearbeitungsprozesses, sofern sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten zurückzuführen sind. Für Lichtbeständigkeit von Einfärbungen wird keine Gewähr übernommen.
  4. Mit der Weiterverarbeitung durch den Besteller entfällt jede Gewährleistung für die bei Lieferung erkennbaren Mängel. Gleiches gilt, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte ohne unsere Zustimmung Reparaturen, Änderungen oder sonstige Eingriffe vornimmt. Voraussetzung für die Gewährleistung ist ferner dass der Besteller von uns eloxierte oder beschichtete Gegenstände in der fachlich erforderlichen Weise pflegen und reinigen lässt. Bei mangelhafter Wartung z.B. fehlender Reinigung nach den einschlägigen Richtlinien erlischt die Gewährleistung. Die Gewährleistung erlischt ebenfalls bei Schäden durch Filiformkorrosion bzw. bei industriellen und anderen aggressiven Immissionsherden, die oberflächenschädigende Substanzen ausstoßen.
  5. Bei Reperaturaufträgen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die von uns erneuerten Teile. Fordert der Besteller eine Art der Ausführung, die zu technischen Normen oder Erkenntnissen in Widerspruch steht, so entfällt jede Haftung, wenn der Besteller trotz unseres Hinweises auf diese Art der Ausführung besteht.
  6. Wird uns Material zur Bearbeitung geliefert, so gilt die bei Eingang in unserem Werk festgestellte Eingangsmenge. Bei diesem Material kann wegen einer Fehlmenge von 3 % gegenüber der uns gelieferten Menge keine Mängelrüge erhoben werden. Bei Mängeln an geliefertem veredeltem Halbezeug leisten wir nur Ersatz, wenn mehr als 3 % des gelieferten Materials mangelhaft ist.
  7. Ist eine von uns gelieferte Ware mangelhaft, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen, und zwar nach seiner Wahl durch Beseitigung der Mängel, bzw. bei fruchtlosem Versuch Ersatzlieferung. Der Lieferant kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mir unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In diesem Fall beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf die andere Art der Nacherfüllung. Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Lieferant mir Ausnahme der Kosten, die zusätzlich dadurch entstehen, dass die bestellte Sache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist. Die Haftungssumme für Nachbesserungskosten ist auf den vereinbarten Auftragswert beschränkt. Alle weitergehenden Schadenansprüchen werden ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, sie sind durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von und oder unseren Verrichtungs- und /oder Erfüllungshilfen zu verantworten,. Im Übrigen haften wir für Folgeschäden nur im Falle des Eintrittes unsere Produkthaftplichtversicherung bis maximal 25.000 EUR pro Auftrag.
  8. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre.
  9. Soweit wir Fremderzeugnisse liefern, veredeln oder einbauen, werden wir durch Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegen Vorlieferanten von jeder Haftung frei, es sei denn, es bestehen durch Tatsachen belegte ernsthafte Zweifel an der Zahlungs- und /oder Leistungsfähigkeit des Vorlieferanten. Bei den Bestellern nehmen wir keine Prüfung vor, ob sich die Ware für den vom Käufer/Besteller vorgesehenen Zweck eignet.
  10. Der Besteller verpflichtet sich, die zu beschichtenden Teile in einem beschichtungsgerechten Zustand anzuliefern. Beschichtungsgerecht in diesem Sinne heißt u.a. dass die zu beschichtenden Werkstücke entmagnetisiert sind und keine Werkstoff-, Bearbeitungs- oder Oberflächenfehler aufweisen, die möglicherweise die technischen Funktionen, den Korrosionsschutz, den Verbund zum Grundwerkstoff und/oder das Aussehen der Überzüge ungünstig beeinflussen könnten. Das sind z.B. bei aus Wahlerzeugnissen hergestellte Werkstücke, Risse, Porenfenster, Fremdstoffeinschlüsse und Dopplungen, bei Gussstücken Einfall-und Kaltschweißstellen, Schrumpf- und Korbrisse sowie Wirbelungen und Lunker. Insbesondere müssen die Oberflächen frei von Antikatalyten (wie z.B. Zink und Schwefel), Silikon, Konservierungs-, Schmier- und Schneidemittel sein. Der Besteller verpflichtet sich, uns über folgende Kriterien zu informieren:

    • Materialzusammensetzung (bestimmend für Gittertyp, Gefügenausbildung, Festigkeit, Härte, Zähigkeit, Aktivierbarkeit)
    • Reinheitsgrad (bestimmend für Homogenität des Gefuges, besonders von Bedeutung im Bereich der Oberflächenzone)
    • Wärmebehandlungs- und Oberflächenbearbeitungszustand
    • Eigenspannungen

      Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass schwere und sperrige Teile mit entsprechenden Befestigungs- und Transportvorrichtungen versehen sind.

  11. Der Auftraggeber verpflichtet sich uns gegenüber vor Auftragserteilung die Mitteilung darüber zu geben, wenn der Herstellungswert oder Wiederbeschaffungswert pro zu bearbeitender Sache 500 EUR übersteigt bzw. bei Verlust, Beschädigungen oder Fehlbearbeitung, welche zum Ausschuss führt, ein Folgeschaden von mehr als 500 EUR pro an dem uns übergebenden Produkt oder Teil eines Produktes entstehen kann. In solchen Fällen behalten wir uns vor, den Auftrag abzulehnen bzw. die Ware erst dann zur Behandlung anzunehmen, wenn diese Risiken seitens des Auftraggebers nachweislich versichert sind. Unterlässt der Auftraggeber einen solchen Hinweis, so ist unsere Haftung auf dem Materialwert der zu bearbeitenden Sache im Fall der Beschädigung oder Verlust beschränkt.
  12. Aufgrund Verletzungen einer vertragswesentlichen Pflicht haften wir nur für die Schäden, welche bei Vertragsabschluss für uns vorhersehbar waren. Ist der Auftraggeber Hersteller, so ist unser Haftungsumfang an den jeweiligen Herstellungswert, ansonsten auf den Wiederbeschaffungswert der an uns übergebenen Ware beschränkt.
  13. Unsere Haftung nach dem Produktionshaftungsgesetz bleibt durch die vorstehende Bedingung unberührt. Die vorstehende Bedingung finden zudem keine Anwendung, wenn wir unsere vorvertraglichen bzw. vertraglichen Aufklärungs-/Hinweispflichten verletzen. Gleiches gilt für den Fall unserer Haftung aufgrund widerrechtlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

VI. Rücktritt

Wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn

  1. der Besteller seine Verpflichtungen aus dem mit uns geschlossenen Vertrag trotz Mahnung nicht erfüllt;
  2. Tatsachen bekannt werden, die ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen oder wenn sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsabschluss erheblich verschlechtert. Im Falle der erheblichen Verschlechterung der Vermögenslage wird uns der Besteller unverzüglich informieren.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die dem Lieferanten gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Abschluss dieses Vertrages zustehen oder durch diesen Vertrag entstehen, im Eigentum des Lieferanten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei pflichtwidrigem Umgang mit der Sache und bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Gegenüber diesem Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht aus anderem als aus den vertraglich beruhenden Ansprüchen nicht geltend gemacht werden; dies gilt auch im Fall unbestrittener oder rechtkräftig festgestellter Gegenansprüche.
  2. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Lieferant zwecks Erhebung einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferant die gerichtlichen und außerordentlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferanten entstehenden Ausfall.
  3. Der Lieferant ist im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und kann die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) seine Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Erzielung dieser Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seien Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zahlungseinstellungen vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritte) die Abtretung mitteilt.
  5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wir stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an er neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das gleich wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werten der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen des zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache zu sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferanten.
  7. Der Besteller tritt dem Lieferanten auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferant.

VIII. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.
  2. Sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, gilt der Sitz des Lieferanten als Erfüllungsort.
  3. Es gilt der von uns genannte Erfüllungsort aus der Auftragsbestätigung.
  4. Für alle Rechtstreitigkeiten ist unser Unternehmenssitz der Gerichtsstand.

    Die Fa. Sysko GmbH & Co.KG
    Am Bergbaumuseum 9
    09376 Oelsnitz / Erzgebirge

  5. Sollte eine Bestimmung in diesem Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Klausel eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

Stand: September 2018

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